BSV - Bad Rehburg
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Satzung des BSV

 

Stand: 23.06.2014

 


Satzung des Bürgerschützenvereins Bad Rehburg

Inhaltsverzeichnis:
 
  1. Name, Sitz und Rechtsform des Vereines
  2. Zweck des Vereines
  3. Erwerb der Mitgliedschaft
  4. Verlust der Mitgliedschaft
  5. Wahlen und Abstimmungen
  6. Vereinsorgane
  7. Aufgaben der Vereinsorgane
  8. Ehrungen
  9. Inkrafttreten


 1. Name u. Sitz und Rechtsform

 1.1      Der Bürgerschützenverein Bad Rehburg ist ein selbstständiger Verein. Er ist Mitglied im Kreisschützenverband Schaumburg e.V., dem Niedersächsischen Sportschützenverband e.V. und im Deutschen Schützenbund e. V. vertreten. Er führt den Namen Bürgerschützenverein Bad Rehburg e.V.

 1.2     Der Bürgerschützenverein Bad Rehburg (im folgenden nur Verein genannt) hat seinen Sitz in Bad Rehburg.

 1.3     Der Verein ist politisch u. konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweckeim Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

 1.4     Der Verein wurde erstmals 1936 gegründet und 1945 als nicht rechtsfähiger Verein
wiedergegründet.

 1.5.     Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

 2. Zweck

 2.1      Zweck des Vereins ist der freiwillige Zusammenschluss von Personen des Ortes Bad Rehburg u. benachbarter Orte zur Pflege u. Förderung ‑ des Schiesssportes als Leibesübung und des örtlichen Schützenbrauchtums. Der Zweck wird durch regelmäßige Schieß- und Trainingsabende, sowie durch Teilnahme an Schießwettkämpfen des Kreisschützenverbandes Schaumburg e.V. erreicht.

2.2      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3      Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

2.4.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

2.5      Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

2.6      Die Mitgliedsbeiträge sind zum 15. 01. jeden Jahres fällig, werden jedoch erst nach der Generalversammlung eingezogen.

 3. Erwerb der Mitgliedschaft

3.1     Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.

3.2      Der Aufnahmeantrag muss dem Vorstand schriftlich vorliegen.  Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.                                  

3.3     Das Mindestalter für den Eintritt wird nicht festgelegt.

3.4      Für Schießübungen mit Luftgewehr beträgt das Alter jedoch 12 Jahre.

3.5      Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

3.5      Der Verein führt als Mitglieder: aktive, passive u. Ehrenmitglieder.

 4. Verlust der Mitgliedschaft

 4.1      Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss mindestens 6 Wochen vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen.

4.2     Der Ausschluss eines Mitgliedes kann jederzeit erfolgen, wenn gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins grob zuwider gehandelt wurde.

4.3     Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor jeder Entscheidung ist der Betreffende zu hören und ihm 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

4.4     Der Verlust der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.

4.5      Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Beiträge, freiwillige Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen sowie Sachgegenstände werden im Falle des Ausscheidens nicht zurückerstattet.

 5. Wahlen u. Abstimmungen

5.1.    Die Wahlen u. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Auf Verlangen von mind. 3 anwesenden Stimmberechtigten muss geheim gewählt werden.

5.2.    Der Vorstand wird alle 2 Jahre neu gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.

5.3.     Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

6. Vereinsorgane

 6.1.     Der Vereinsvorstand besteht aus:

           dem /der ersten Vorsitzenden,

           dem / der zweiten Vorsitzenden,

           dem / der Schiessportleiter / in,

           dem / der Jugendsportleiter / in

           dem / der Schatzmeister / in und

           dem / der Schriftführer / in.

 

           Vorstand i. S. des § 26 BGB sind:

Der / die erste Vorsitzende, der / die zweite Vorsitzende und der / die Schatzmeister / in. 
Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.

 6.2.     Der erweiterte Vorstand besteht aus:

           dem Vorstand,

           dem / der stellvertretenden Jugendsportleiter / in

           dem / der stellvertretenden Schiessportleiter / in,

           dem / der stellvertretenden Schatzmeister / in,

           dem / der stellvertretenden Schriftführer / in,

           dem / der Waffen u. Gerätewart / in,

           dem / der stellvertretenden Waffen u. Gerätewart / in,

           dem / der Leiter / in Schützenheim,

           dem / der stellvertretenden Leiter / in Schützenheim,

           dem / der Pressewart / in.

 6.3            Die Generalversammlung

Die Gneralversammlung wird in den ersten 8 Wochen jeden Jahres vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung dazu muss mind. 2 Wochen vorher erfolgen. Die Generalversammlung wählt den Vorstand und erweiterten Vorstand. 
Sie beschließt die Höhe des Vereinsbeitrages.
Sie wählt jährlich 2 Kassenprüfer / innen, die die Vereinsgeschäfte des laufenden Jahres überprüfen. Auf ihren Antrag beschließt die Versammlung die Entlastung des Vorstandes. Wird die Entlastung verwehrt, so muss der Vorstand unverzüglich neu gewählt werden.
Die Generalversammlung beschließt die Auflösung des Vereins mit einer Zweidrittel- mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Sie ist beschlussfähig über alle Tagesordnungspunkte der Einladung. Mindestens
fünf  Mitglieder können, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung beantragen. Der Vorstand muss, unter Wahrungder Einberufungsfrist, dem Antrag Folge leisten.
 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.

 7. Aufgaben der Vereinsorgane

 

 7.l    Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach außen hin, außerdem beruft er die Generalversammlung ein.
Der Vorstand ist für die Umsetzung der unter 2. Zweck genannten Ziele und Aufgaben zuständig.
Der Vorstand organisiert – soweit wirtschaftlich zu vertreten – am ersten Wochenende im August ein Preis- und Königsschießen sowie am Freitag danach einen Rundmarsch zu den Majestäten sowie zum historischen Platz in der Romantik Bad Rehburg zum Abholen der Majestäten und zum Anbringen der Königsscheiben. Aus gegebenem Anlass kann das Datum des Preis- und Königsschießen und des Rundmarsches durch den Vorstand geändert werden.
Die Tätigkeit im Vorstand wird ehrenamtlich ausgeübt. Auslagen u. Kosten für besondere Aufwendungen können aus der Vereinskasse erstattet werden.

 7.2   Der erweiterte Vorstand.
Er unterstützt u. berät den Vorstand.

 8. Ehrungen

 

 8.1   Auf Antrag von fünf Mitgliedern können verdiente Mitglieder vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

8.2   Für langjährige Mitgliedschaft werden Mitglieder vom Vorstand während der Generalversammlung besonders ausgezeichnet z. B. 40- u.50-jährige Mitgliedschaft.

 9. Inkrafttreten

 

9.1   Diese Satzung wurde mit den Änderungen am 19. Juni 2014 von der Gründungsversammlung beschlossen.

9.2   Sie tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.

 


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